Als Grundsatz kann gesagt werden, dass nicht alles pfändbar ist. Nur das pfändbare Vermögen, also eine bestimmte, festgelegte Masse kann gepfändet werden. Dabei sind drei verschiedene Arten von Pfändung zu unterscheiden.
- Kontopfändung: Das Kontoguthaben kann gepfändet werden, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss existiert und eine Kontosperrung durch die Bank eingeleitet wurde. Durch ein Pfändungsschutzkonto kann das Kontoguthaben zwar geschützt werden. Dabei kann das Guthaben gepfändet werden, welches am Tag der Pfändungsbeschlusszustellung vorhanden war und von diesem Zeitpunkt an eingeht. Durch ein Pfändungsschutzkonto kann das Guthaben vor einer Pfändung unter Umständen geschützt werden.
- Lohnpfändung: Das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit eines Schuldners ist grundsätzlich pfändbar, allerdings erst, wenn eine bestimmte Pfändungsfreigrenze überschritten wurde, welche sich nach der Höhe des Einkommens richtet. Der unter der Freigrenze liegende Betrag ist in jedem Fall vor der Pfändung geschützt, um dem Lebensunterhalt und das Existenzminimum sichern zu können. Nach § 850 Abs. 4 ZPO ist jede Art der Vergütung aus der Arbeits- oder Dienstleistung, ohne Rücksicht auf Benennung oder Berechnungsart, pfändbar. Davon abgesehen gibt es allerdings besondere Bezüge, welche nicht oder nur eingeschränkt gepfändet werden dürfen. Unpfändbar sind dabei die Überstundenvergütung zur Hälfte, das Urlaubsgeld im üblichen Rahmen, Aufwandsentschädigungen, Weihnachtsgeld bis zu 500 €, Geburtsbeihilfen, Erziehungsgeld und Studienbeihilfen. Nur eingeschränkt pfändbar sind die Verletzten-, Unterhalts- und Witwenrente.
- Sachpfändung: Letztlich unterliegen auch bestimmte Gegenstände dem Pfändungsschutz. Bargeldbestände, Wertgegenstände und Wertpapiere können vom Gerichtsvollzieher sofort vor Ort mitgenommen werden und gehen sodann in dessen Besitz über. Weitere Gegenstände verbleiben vorerst im Besitz und Gewahrsam des Schuldners, werden jedoch durch ein Pfändungssiegel kenntlich gemacht. Dinge für den persönlichen Gebrauch, die bescheidene Lebens- und Haushaltsführung oder die Ausübung der Berufstätigkeit sind von der Pfändung ausgeschlossen. Auch eine Austauschpfändung ist möglich: Der Schuldner erhält für seinen Gegenstand einen Ersatzgegenstand geringeren Wertes.