Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz kommt immer dann zum Tragen, wenn kein besonderes Verfahren, wie beispielsweise das Verbraucher- oder Nachlassinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 S.1 und § 315 InsO), nach der Insolvenzordnung vorgesehen ist. Auch Selbstständige und ehemals Selbstständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (> 19 Gläubiger) können das Regelinsolvenzverfahren für eine Ordnung der Vermögensverhältnisse aller natürlichen Personen in Anspruch nehmen. Da die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden kann, muss eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sein. Durch diese Regelung ist es in der Praxis jedem Selbstständigen möglich, seiner Tätigkeit trotz Insolvenz oder Überschuldung weiter nachzukommen. Dabei erhöht die Möglichkeit, nach Eröffnung des Verfahrens die Selbständigkeit fortzusetzen, die Chancen der Gläubiger mindestens eine teilweise Befriedigung der Forderungen zu erlangen.