Die Regelinsolvenz kommt immer dann zum Tragen, wenn kein besonderes Verfahren, wie beispielsweise das Verbraucher- oder Nachlassinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 S.1 und § 315 InsO), nach der Insolvenzordnung vorgesehen ist. Auch Selbstständige und ehemals Selbstständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (> 19 Gläubiger) können das Regelinsolvenzverfahren für eine Ordnung der Vermögensverhältnisse aller natürlichen Personen in Anspruch nehmen. Da die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden kann, muss eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sein. Durch diese Regelung ist es in der Praxis jedem Selbstständigen möglich, seiner Tätigkeit trotz Insolvenz oder Überschuldung weiter nachzukommen. Dabei erhöht die Möglichkeit, nach Eröffnung des Verfahrens die Selbständigkeit fortzusetzen, die Chancen der Gläubiger mindestens eine teilweise Befriedigung der Forderungen zu erlangen.
Direkt zum Anwalt
Hamburg Hallerstraße 89 20149 Hamburg Tel +49 40 415371170 Fax +49 40 415371177 hamburg@kanzlei-steinwachs.deBerlin Friedrichstraße 153a 10117 Berlin Tel +49 30 84710711 Fax +49 30 84710713 berlin@kanzlei-steinwachs.deBremen Parkstraße 68 28209 Bremen Tel +49 421 16502800 Fax +49 421 16502801 bremen@kanzlei-steinwachs.deLübeck Mühlenstraße 24 23552 Lübeck Tel +49 451 30505650 Fax +49 451 30505656 luebeck@kanzlei-steinwachs.deHannover Leonhardtstraße 6 30175 Hannover Tel +49 511-95731660 Fax +49 511-95731667 hannover@kanzlei-steinwachs.dewww.kanzlei-steinwachs.de