Ein Eigenantrag durch den Schuldner ist immer dann zulässig, wenn der Antrag an das zuständige Gericht gerichtet wurde, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen und der Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt wurde. Zusätzlich zu dem nachvollziehbaren Vortrag des Insolvenzgrundes ist die Vorlage einer Gläubigerliste nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 3, 4, 6 InsO gem. § 13 InsO vorgeschrieben. Wurde der Gewerbebetrieb nicht eingestellt, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 InsO ergänzende Angaben zu den Schwellenwerten erforderlich, welche gem. § 13 Abs. 1 S. 7 InsO jeweils mit der Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen sind. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, ist der Antrag abzuweisen. Ausnahmsweise kann der Eigenantrag auch trotz Erfüllung der Voraussetzungen unzulässig sein, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn ausschließlich insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden und eine Verfahrenseröffnung nicht angestrebt wird, beispielsweise, weil durch die Antragstellung nur die Vermeidung einer Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung bezweckt wird.
Es gibt Fallkonstellationen, in welchen das Bedürfnis einer Antragssperre existiert. Im Wesentlichen besteht eine Antragssperre, wenn Umgehungstatbestände zugrunde liegen, etwa bei der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung, weil der Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung zuvorgekommen werden soll. Der schematische Rückgriff auf eine starre Sperrfrist erscheint in solchen Fallgruppen allerdings zweifelhaft. Vorzugswürdig ist zum Beispiel eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Schuldners über den Restschuldbefreiungsantrag in Anschluss an die Stellung eines Versagungsantrags gem. § 269 Abs. 1, 2 ZPO oder die Verwehrung der Rücknahme des Schuldnerantrags, wenn der Versagungsantragsteller auf eine Sachentscheidung besteht. Dann würde die Sperre des § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO unmittelbar für ein neues Verfahren gelten. Eine weitere, denkbare Möglichkeit wäre auch das Versagen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine individuell bemessene Zeit für die neue Antragstellung oder zumindest dem in der Regel begleitenden Stundungsbegehren unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 269 Abs. 4 ZPO.