Ist eine natürliche Person zahlungsunfähig und hat diese keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren als gerichtliche Schuldenregulierung durchgeführt, umgangssprachlich Privatinsolvenz genannt. Ziel ist es, durch die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Innerhalb dieser Wohlverhaltensphase sind sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die vorhandenen Verbindlichkeiten abzutragen. Mit Ende der Wohlverhaltensphase erfolgt dann unter Umständen die Erteilung der Restschuldbefreiung und somit der Erlass der verbleibenden Schulden. Das Verfahren verlangt ein redliches Verhalten des Schuldners: Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen kann ein neues Privatinsolvenzverfahren erst nach Abwarten einer erheblichen Wartezeit erfolgen. Letzten Endes muss sich der Schuldner den Anforderungen weitestgehend unterwerfen, um die Tilgung seiner Schulden zu erreichen. Die Dauer der Wohlverhaltensphase ist in den einzelnen Ländern verschieden geregelt. In der Regel läuft das ungekürzte Insolvenzverfahren sechs Jahre, das gekürzt drei oder fünf Jahre. Durch einen Insolvenzplan besteht daneben die Möglichkeit der vorzeitigen Entschuldung.
Geht es um die Tilgung offener Forderungen, stellt sich die Frage, woher die Mittel zur Zahlung stammen dürfen. Einerseits kann die Befriedigung der Gläubiger durch eine obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen. Andererseits kann der Schuldner aber auch eigene Leistungen, die über dem Pfändungsfreibetrag liegen, zur Befriedigung der Gläubiger verwenden. Daneben kann die Befriedigung der Gläubiger auch durch eine Verwertung des vorliegenden Vermögens der natürlichen Person durchgeführt werden oder durch die Nutzung von aktivierten Drittmitteln, also beispielsweise Zuwendungen nahestehender Personen oder Verwandtendarlehen, erfolgen.
Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist der Schuldner verpflichtet, angemessene berufliche Tätigkeiten nachzugehen oder sich zumindest stets um eine solche zu bemühen (Erwerbsobliegenheit). Dabei besteht auch das Verbot, zumutbare Tätigkeiten auszuschlagen. Bei Nichteinhaltung oder Verstoß gegen diese Obliegenheit ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Die Restschuldbefreiung kann daneben auch aufgrund eines durch den Gläubiger gestellten schriftlichen Antrag vor dem Schlusstermin versagt werden.
Die Verfahrenskosten sind durch den Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu begleichen, wodurch es auch vollkommen mittellosen Personen möglich wird, ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen.