Insolvenzmasse

In § 35 Abs. 1 InsO und in Teilen in §§ 36, 37 InsO findet sich eine Legaldefinition: Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb). Nach § 153 InsO sind die Gegenstände der Insolvenzmasse in einer Vermögensübersicht aufzulisten, um eine Gegenüberstellung mit den Verbindlichkeiten des Schuldners zu ermöglichen. Im Wege der Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfahren dient die Insolvenzmasse der Befriedigung der Gläubiger. Unter Abzug der nicht zum Verfahren gehörenden Vermögenswerte, der Berücksichtigung der Absonderungsrechte, der Anreicherung der Insolvenzmasse durch Rückgängigmachung von Insolvenzanfechtungen unterliegenden Rechtshandlungen, sowie dem Abzug der Verfahrenskosten und der Befriedigung der Massegläubiger wird sodann die Quote berechnet, nach der die jeweiligen Insolvenzgläubiger befriedigt werden sollen. Um den Prozess der Ermittlung der Insolvenzmasse zu optimieren, wird häufig Spezialsoftware eingesetzt, die aus vorhandenen Buchhaltungsdaten den entsprechenden Betrag ermittelt.

Die im Grundsatz unpfändbaren Geschäftsunterlagen des Schuldners zählen gem. § 36 Abs. 2 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse, um dem Insolvenzverwalter die Erstellung des Gläubiger- und Masseverzeichnisses zu ermöglichen. Während des Insolvenzverfahrens erlangtes Vermögen (beispielsweise Lotteriegewinne) gehört als sogenannter Neuerwerb sofort mit Erwerb zur Insolvenzmasse. Gem. § 35 Abs. 2 S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt oder beabsichtigt, auszuüben, gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zur Insolvenzmasse zählt und ob Ansprüche aus der Tätigkeit im Verfahren geltend gemacht werden können. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 811 ZPO), gehören unterdessen nicht zur Insolvenzmasse, § 36 InsO. Die Regelungen der §§ 850 ff. ZPO über Zulässigkeit und Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen werden – abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – für anwendbar erklärt. Entsprechend der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO verbleibt bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner zunächst der Grundbetrag von 930 €/ Monat pfändungsfrei.

Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Insolvenzschuldner gem. § 80 InsO die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen. Von diesem Zeitpunkt an tritt der Insolvenzverwalter oder gem. § 304 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder, § 292 InsO, als alleiniger Verfügungsbefugter an seine Stelle. Der Insolvenzverwalter kann dabei auch vor der Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechten (Insolvenzanfechtung).