Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter spielt eine entscheidende Rolle im Insolvenzverfahren. Vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem Gericht beaufsichtigt, muss der Insolvenzverwalter gem. § 56 InsO eine geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein. Regelmäßig handelt es sich bei Insolvenzverwaltern um Rechtsanwälte, die sich spezialisiert haben und oftmals nur diesen Beruf ausüben. Mit Aufhebung und Ende des Insolvenzverfahrens endet die Tätigkeit des Verwalters, welcher dann seine Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO als Verfahrenskosten geltend machen kann. Maßgeblich für die Höhe des Entgelts ist die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV), vgl. § 65 InsO, wonach die Vergütung nach Regelsätzen gewährt wird. Dieser Regelsatz der Vergütung wird an dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gemessen. Mit Erlaubnis des Gerichts kann der Insolvenzverwalter auch einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse entnehmen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, am Maßstab des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen kann, § 5 InsVV.

Für den Beruf des Insolvenzverwalters gibt es keine berufliche Ausbildung. In der Regel werden Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Betriebswirte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Insolvenzverwalter beschäftigt. Dabei handelt es sich bei der Tätigkeit des Insolvenzverwalters um einen eigenständigen Beruf. Nur geeignete Personen sollen durch den Insolvenzrichter zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Durch eine Mehrheit in der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter durch einen neuen ersetzt werden, welcher dann wiederum vom Gericht bestellt wird.

Nach herrschender Amtstheorie ist der Insolvenzverwalter Handelnder kraft Amtes, welcher im eigenen Namen und mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse und den Schuldner handelt. Als gesetzlicher Anhaltspunkt für diese Theorie wird § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO herangezogen, wobei die ausstehende theoretische Klärung eine interpretatorische Grauzone eröffnet, vor allem, weil das vergütungstechnische Eigeninteresse an der Masse der amtlichen Vertreterrolle rechtssystematisch entgegenstehen kann. Nach § 80 InsO darf der Schuldner nicht mehr über das pfändbare Vermögen verfügen. Zwar ist dieses weiterhin Bestandteil seines Vermögens, doch geht die Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter über. Bei Zustimmung des Gerichts zur Eigenverwaltung, kann der Schuldner ausnahmsweise die Verfügungs- und Verwaltungsmacht behalten, wird dann allerdings von einem Sachverwalter überwacht.

Der Insolvenzverwalter verletzt amtsspezifische Pflichten, wenn er gegen die Pflichten des Insolvenzrechts verstößt. Dann kann nach § 60 Abs. 1 InsO den Insolvenzgläubigern, dem Gemeinschuldner, Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern Schadensersatz zustehen. Der Verschuldensmaßstab erstreckt sich dabei über die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters, § 60 Abs. 1 S. 2 InsO. Ein Insolvenzverwalter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen, daneben auch mit der Insolvenzmasse. Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter verjähren nach der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis oder ab der Einstellung des Insolvenzverfahrens, § 62 S. 1, 2 InsO.

Fehler bei der Wahl des Insolvenzverwalters können gegebenenfalls im Zuge einer Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend gemacht werden, weil das Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB für die Auswahlentscheidung des Verwalters nicht greift.