Insolvenzverfahren

Bei Vorliegen eines entsprechenden Eröffnungsantrags durch den Schuldner oder gem. § 13 Abs. 1 InsO durch den Gläubiger wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Bei juristischen Personen oder einer Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person ist jedes Vertretungsorgan-Mitglied und jeder persönlich haftende Gesellschafter zur Antragstellung berechtigt. Gem. §§ 2, 3 InsO ist dasjenige Insolvenzgericht zuständig, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag ist unverzüglich und spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. Für natürliche Personen besteht eine solche Antragspflicht generell nicht. Der Eröffnungsantrag hat keinerlei Formerfordernisse und kann auch mündlich zu Protokoll in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gegeben werden.

Bei einem vorliegenden Eröffnungsantrag muss das Insolvenzgericht gem. § 5 InsO sodann von Amts wegen ermitteln, ob Insolvenzgründe vorliegen und feststellen, ob der Antrag zulässig sowie begründet ist. Die Zulässigkeit des Antrags richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen des § 4 InsO in Verbindung mit der Zivilprozessordnung. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners wird gem. § 11 InsO, die Berechtigung und Glaubhaftigkeit der Forderungen wird gem. § 14 InsO bei Gläubigerantrag geprüft. Besteht die Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrages, ist der Schuldner durch das Insolvenzgericht nach § 14 Abs. 2 InsO anzuhören.

§ 28 InsO folgend, muss mindestens einer von drei bereits genannten Insolvenzgründen vorliegen und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten decken können. Ansonsten kann nach § 4a InsO durch natürliche Personen eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht nach § 21 InsO die Pflicht, geeignete Schritte zur Sicherung des Schuldnervermögens einzuleiten. Dabei bestehen die folgenden Möglichkeiten:

  • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
  • Das Auferlegen eines Verfügungsverbotes über das Schuldnervermögen
  • Das einstweile Untersagen von gegen den Schuldner eingeleiteten Zwangsvollstreck-ungsmaßnahmen

Gem. § 23 InsO werden die Sicherungsmaßnahmen öffentlich bekannt gemacht. Bei Eröffnung des Verfahrens gehen das Vermögen, die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse, sämtliche Vertragsverhältnisse und Rechte des Schuldners gem. § 80 Abs. 1 InsO uneingeschränkt auf den Insolvenzverwalter über. Gem. § 148 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter sofort das Vermögen in Besitz zu nehmen und die Gläubigerforderungen auf ihre Berechtigung zu prüfen.

Grundsätzlich sind ab der Insolvenzverfahrenseröffnung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig (§ 80 Abs. 1 InsO) und der Erwerb von Rechten an zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen nicht mehr möglich (§ 91 Abs. 1 InsO).