Es gibt drei wesentliche Insolvenzgründe, die einen Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellen können: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO).
Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, sobald der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Dies wird vermutet, wenn der Schuldner seine an einem Stichtag fälligen Zahlungspflichten nicht binnen drei Wochen zu mindestens 90 % erfüllen kann (BGHZ 163, 134).
- Zahlungsunfähigkeit: Um die Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln, werden sämtliche fällige Zahlungsverpflichtungen herangezogen, worunter auch all diejenigen Geldschulden fallen, die vom Gläubiger bisher nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt worden sind. Ebenso fallen hierunter Überziehungen von Kontokorrentkreditlinien. Nicht mit einzurechnen sind dagegen Zahlungsverpflichtungen, die vom Gläubiger (un-) freiwillig gestundet wurden oder anderweitig nicht ernsthaft eingefordert werden. Liquide Mittel sind all diejenigen, die am Stichtag zur Verfügung stehen, also sämtliches Kontoguthaben, Bargeldbestände und nicht ausgeschöpfte Teile bestehender Kreditlinien. Besteht zum Zeitpunkt des stichtagsbezogenen Vergleichs zwischen fälligen Zahlungspflichten und liquiden Mitteln eine Unterdeckung von mehr als 10 %, liegt ausnahmsweise keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Liquiditätslücke spätestens innerhalb von drei Wochen behoben oder auf weniger als 10 % zurückgeführt werden kann. Daher sind nicht nur die innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel, sondern auch die im selben Zeitraum anwachsenden fälligen Zahlungspflichten zu berücksichtigen. Liegt die Zahlungsunfähigkeit vor und ist der Schuldner entweder eine Personengesellschaft ohne voll haftende natürliche Person oder eine juristische Person, unterliegen diese nach § 15a InsO einer strafrechtlich relevanten Pflicht zur Insolvenzantragstellung.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Ein Insolvenzverfahren kann auf Antrag des Schuldners auch dann eingeleitet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit zwar noch nicht eingetreten ist, diese aber voraussichtlich im Zeitpunkt der Fälligkeit bestehender Zahlungspflichten eintreten wird, § 18 Abs. 2 InsO. Um die Frage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit beantworten zu können, wird regelmäßig der Finanzplan herangezogen.
- Überschuldung: Gem. § 19 Abs. 1 InsO sind juristische Personen und Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn diese überschuldet sind. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr durch das vorhandene Vermögen gedeckt werden können. Um eine Überschuldung erkennen zu können, ist eine Sonderbilanz durch das Unternehmen aufzustellen, welche nach zwei verschiedenen Prinzipien das Vermögen des Unternehmens ermittelt wird:
1. Die Fortführungsbilanz: Kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass ein Unternehmen in den folgenden zwei Jahren zahlungsfähig bleibt (positive Fortführungsprognose), sind bei einer Bewertung der Aktiva und Passiva die Fortführungswerte zugrunde zu legen. Hierfür ist ein dokumentiertes Unternehmenskonzept vorauszusetzen, welches auf sorgfältigen Analysen der Ausgangssituation und der Perspektiven beruht, sowie einen Finanz- und Ergebnisplan und Planbilanzen umfasst. Sollte die Fortführungsbilanz ergeben, dass die Aktiva die Passiva decken, liegt keine Überschuldung vor. Ist das Unternehmen allerdings selbst zu Fortführungswerten überschuldet, hilft auch keine positive Fortführungsbilanz, denn in diesem Fall liegt unter allen Umständen eine insolvenzantragspflichtige Überschuldung vor.
2. Die Liquidationsbilanz: Geht aus dem Finanzplan hervor, dass das Unternehmen nicht mindestens bis Ende des nächsten Geschäftsjahres zahlungsfähig bleibt, ist die entsprechende Fortführungsprognose negativ und der Überschuldungsstatus muss zu Liquidationswerten aufgestellt werden.